Eine Verlängerung des Kindergeldanspruches ist nur möglich, wenn sich die Ausbildung des Kindes zwangsläufig verzögert, wie es bei Wehr- oder Zivildienst geschieht. Der Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr gehört nicht dazu.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19.10.2017 entschieden, dass für in Ausbildung befindliche Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres kein Kindergeldanspruch besteht, wenn sie sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben.
Zwar können volljährige Kinder beim Kindergeldanspruch berücksichtigt werden, solange sie sich in Ausbildung befinden. Die Altersgrenze von 25 Jahren wird um die Dauer des Dienstes verlängert, wenn das Kind Wehrdienst oder Zivildienst geleistet hat. Dienst im Katastrophenschutz hingegen ist im Gesetz nicht genannt.
Der Dienst im Katastrophenschutz sei kein Vollzeitdienst und könne typischerweise auch neben der Ausbildung durchgeführt werden. Die Ausbildung werde deshalb durch einen solchen Dienst nicht verzögert, so der BFH.