Was Studierende beachten sollten
Im Studium ist das Geld oft knapp. Gleichzeitig müssen angehende Akademiker für Semesterbeiträge oder Fachbücher meist tief in die Tasche greifen. Dabei können sie mit einer freiwilligen Steuererklärung viele Kosten noch im Nachhinein von der Steuer absetzen. Denn der Fiskus unterstützt Studierende finanziell stärker als gemeinhin angenommen. „Auch für angehende Akademiker zahlt es sich aus, Belege von Studienausgaben fortlaufend aufzubewahren und gut zu sortieren. So geht keine Quittung verloren und Studierende können bares Geld sparen“, so die Steuerberaterkammer Nürnberg.
Warum sollten Studenten eine Steuererklärung abgeben?
Auch Studierende können Studienkosten bei einer Steuererklärung geltend machen, selbst wenn sie noch keine Einkommensteuer während ihres Studiums zahlen, sondern z. B. finanziell von ihren Eltern unterstützt werden oder in einem Minijob arbeiten. Sie können einen Verlustvortrag auf Folgejahre angeben. Dieser gilt bei sogenannten Werbungskosten, die im Rahmen eines Zweitstudiums bzw. einer Zweitausbildung entstehen. Die Kosten können in den Folgejahren die Einkommensteuer senken, wenn der Studierende bereits im Job steht und Einkünfte erzielt. Da Studenten auch ohne eigene Einnahmen während des Studiums immer Aufwendungen haben dürften, sollten sie die Abgabe einer Steuererklärung auf jeden Fall erwägen.
Was können Studenten von der Steuer absetzen?
Wenn Akademiker ein Zweitstudium beginnen, können sie jegliche studienbezogenen Kosten, wie den Semesterbeitrag, Laptop, Fahrtkosten für Exkursionen, Kopien oder Studienbücher, als Werbungskosten geltend machen. Als Zweitstudium gilt beispielsweise ein Masterstudiengang oder ein Studium nach einer Ausbildung. Die Miete für ihre WG-Zimmer oder Wohnungen können sie hingegen nur bei doppelter Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder für ein Erststudium, wie einen Bachelorstudiengang, kann der Steuerpflichtige als sogenannte Sonderausgaben bis zu maximal 6.000 Euro im Kalenderjahr von der Steuer abziehen. Ein Sonderausgabenabzug ist nur von den eigenen Einkünften des Studenten im gleichen Jahr möglich. Der Bundesfinanzhof hat aber die Versagung des Abzugs als Werbungskosten und damit die Versagung der Entstehung eines Verlustvortrages bei einer Erstausbildung für verfassungswidrig erklärt und diese Regelung dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschränkung steht somit momentan auf dem Prüfstand. Aller Voraussicht nach fällt das Bundesverfassungsgericht noch in diesem Jahr eine Entscheidung. Daher kann es sich für angehende Akademiker lohnen, die Kosten einer Erstausbildung/eines Erststudiums als Werbungskosten in der Steuererklärung anzugeben und dann das Verfahren offen zu halten, um die günstigere Möglichkeit des späteren Verlustabzugs doch noch wahrzunehmen.
Welche Formulare müssen Studenten bei der Steuererklärung ausfüllen?
Für eine Steuererklärung muss auf jeden Fall ein sogenannter Mantelbogen, der die persönlichen Daten der Steuerpflichtigen, die Steuernummer, die Adresse des Finanzamts und die Steueridentifikationsnummer umfasst, abgegeben werden. Außerdem sind je nach Einkunftsart die entsprechenden Anlagen beizufügen, also z. B. Anlage N für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Hier sind auch die vorweggenommenen Werbungskosten anzugeben. Die Finanzämter gehen im Rahmen der elektronischen Einreichung der Steuererklärung zunehmend dazu über, keine sofortige Einreichung der Belege zur Einkommensteuererklärung zu fordern. Jedoch sollten Studierende die Belege, etwa über Fachbücher und weitere Studienkosten, gut aufbewahren, da sie diese auf Nachfrage gegebenenfalls doch dem Finanzamt vorlegen müssen.
Quelle: Steuerberaterkammer Nürnberg