Der Arbeitgeber zahlt die Abfindung nicht?
Was zu tun ist, wenn der Arbeitgeber die Abfindung nicht zahlt, hängt davon ab, wie Sie diese Abfindung vereinbart haben. Beispielsweise können Sie eine Abfindung im Aufhebungsvertrag vereinbaren oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs im Kündigungsschutzprozess.
Aufhebungsvertrag
Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung in einem Aufhebungsvertrag oder durch Prozessvergleich vereinbart haben und Ihr Arbeitgeber nicht zahlt, haben Sie mehrere Möglichkeiten. Sie können beispielsweise von dem Vertrag zurücktreten. Oder Sie verklagen Ihren Arbeitgeber auf Zahlung der Abfindung. Ebenso können Sie aus dem Prozessvergleich vollstrecken.
Rücktritt vom Aufhebungsvertrag
Wenn Sie von dem Aufhebungsvertrag zurücktreten, wird Ihr Arbeitsverhältnis fortgesetzt. Ihr Arbeitgeber müsste Sie in diesem Fall wieder beschäftigen und Gehalt zahlen. Der Aufhebungsvertrag gilt durch den Rücktritt als nicht geschlossen. Damit ist allerdings auch die Zahlungspflicht des Arbeitgebers aufgehoben. Das heißt, die Abfindung erhalten Sie durch Rücktritt vom Aufhebungsvertrag nicht. Sie können lediglich Ihr weiteres Gehalt einklagen, wenn Ihr Arbeitgeber Sie trotz Rücktritt nicht weiter beschäftigt und nicht bezahlt.
Kündigungsschutzprozess beim Arbeitsgericht
Eventuell haben Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs auf eine Abfindungszahlung geeinigt. Wenn Ihr Arbeitgeber nun nicht zahlt, müssen Sie ihn nicht noch einmal verklagen. Der gerichtliche Vergleich ist ein vollstreckbarer Titel. Das bedeutet, dass Sie mit diesem Titel direkt einen Gerichtsvollzieher beauftragen oder eine Kontopfändung veranlassen können.
Dieser Weg ist schneller und kostengünstiger als im Fall eines außergerichtlichen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags. Das ist einer der Gründe, weshalb eine Kündigungsschutzklage einem Aufhebungsvertrag in der Regel vorzuziehen ist.
Insolvenz bzw. Schutzschirmverfahren
Was können Sie bei Insolvenz des Arbeitgebers oder bei einem Schutzschirmverfahren tun?
Der Rücktritt von einem mit dem Arbeitgeber geschlossenen Aufhebungsvertrag wegen Nichtzahlung der vereinbarten Abfindung ist ausgeschlossen, wenn das Insolvenzgericht dem Arbeitgeber solche Zahlungen untersagt hat (BAG Urteil vom 10.11.2011, Az. 6 AZR 357/10)
Im Schutzschirmverfahren erfolgen solche Anordnungen des Insolvenzgerichts unter Umständen nicht.
Die dadurch eröffneten Handlungsmöglichkeiten besprechen wir mit Ihnen gerne. Kontaktieren Sie uns!