In die Rolle als Geschädigter einer Straftat gerät man allzu oft auch ohne eigenes Verschulden. Die Anzeige und Aussage bei der Polizei ist dann oft der erste Schritt. Richtig so! Danach steht der oder die Geschädigte aber oft alleine da. Die weitere Entwicklung liegt ganz in den Händen von Gericht und Staatsanwaltschaft.
Anzeige bei der Polizei… und dann?
Dabei erlaubt die Rechtslage Geschädigten mit der Nebenklage selbst aktiv zu werden. Dann steht man „neben“ der Staatsanwaltschaft auf Seiten der Anklage. Hier ist die Beauftragung eines Anwalts ratsam. Im Einzelfall kann dieser sogar kostenfrei beigeordnet werden.
Somit erhält man eine Reihe von Verfahrensrechten. Zu Beginn steht zunächst das Recht auf Akteneinsicht. In der Hauptverhandlung besteht ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht. Da Geschädigte oft als Zeugen geladen sind, dürfen sie vor ihrer Aussage für gewöhnlich nicht in den Gerichtssaal. Weiter steht während der gesamten Verhandlung der Anwalt zur Seite. Er kann mit unterschiedlichen Anträgen in das Geschehen eingreifen. Zum Ende darf man sogar einen eigenen Antrag zur Höhe der Strafe stellen.
Wichtiger als die Verurteilung sind für den Betroffenen die persönlichen Folgen. Neben der medizinischen ist auch die finanzielle Seite nicht zu unterschätzen. Trotz Krankenversicherung entstehen oft Belastungen. Bspw. Zuzahlungen für medizinische Behandlungen, Fahrtkosten zu Ärzten usw. Um einen angemessenen Ausgleich kümmert sich aber weder Staatsanwaltschaft noch Strafgericht.
Wie mache ich Schmerzensgeld geltend?
Der Täter ist dem Geschädigten deswegen zum Ersatz der Schäden verpflichtet. Dazu zählt u.a. das Schmerzensgeld. Die Höhe ist einzelfallabhängig, je nach Art und Dauer der Verletzung bzw. der Folgen. Ein Anwalt hilft bei der Bestimmung des konkreten Werts. Dieser Anspruch kann schon im Adhäsionsverfahren während des Strafprozesses eingeklagt werden. Damit erspart man sich einen langen weiteren Prozess. Ist der Täter schon verurteilt, kann man einen Zivilprozess führen
Und was gibt es sonst noch?
Bei einer Arbeitsunfähigkeit von über sechs Wochen besteht ein Anspruch auf die Differenz zwischen Gehalt und Krankengeld bzw. Rente. Weiter gibt es auch Ersatz für den sog. „Haushaltsführungsschaden“. Also für häusliche Tätigkeiten, die infolge der Verletzungen nicht mehr ausgeübt werden können.
Die Kontaktaufnahme mit dem Anwalt lohnt sich. Gerne besprechen wir mit Ihnen Ihren Einzelfall. Wir tauschen uns mit Ermittlungsbehörden aus, vertreten Sie als Nebenkläger und kümmern uns um die Abwicklung der Ansprüche.
Rechtsanwalt Huttner steht Ihnen bei diesen Themen zur Seite.