Das Kindergeld ist eine zentrale und nicht mehr wegzudenkende staatliche Leistung zur Förderung von Familien mit Kindern. Werden aus den Kindern nach dem Schulabschluss dann langsam Leute, so dient es zur Existenzsicherung. Häufig vor allem um die schlecht oder gar nicht bezahlte Ausbildungs- oder Studienphase zu finanzieren.
Wer bekommt wie viel?
Seit dem 01.01.2023 gibt es für jedes Kind 250,00€ pro Monat. Diese Leistung gibt es zunächst für jedes Kind unter 18 Jahren. Jedoch können auch junge Menschen bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres weiterhin Kindergeld erhalten. Voraussetzung ist dann aber, dass man noch keine Berufsausbildung abgeschlossen hat und nicht über 20 Stunden/Woche arbeitet.
Was zählt alles zur Ausbildung?
Doch wann ist das der Fall? Genau hier prallen Theorie und Praxis aufeinander. Bei einem „geraden“ Bildungsweg, also bspw. mittlere Reife und unmittelbar anschließende Berufsausbildung ist die Frage leicht zu beantworten.
Was gilt bei Studium nach der Ausbildung, FSJ/FÖJ, Ausbildungsabbruch usw.?
Doch was, wenn man nach einer Ausbildung noch studieren will? Bspw. wenn die Ausbildung zur Krankenschwester dazu diente, sinnvoll die Wartezeit für das Medizinstudium zu überbrücken und nach Ausbildungsende der Studienstart ansteht? Was gilt, wenn man die Ausbildung/ das Studium abbrechen musste, weil es eben doch nicht das richtige war? Oder was, wenn man nach dem Schulabschluss erst einmal ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr oder eine Orientierungsphase einlegen will?
Alles keine ungewöhnlichen Fälle, auf die Gesetzgeber und Rechtsprechung auch tragfähige Antworten gefunden haben. So wurde etwa die Figur der „einheitlichen Erstausbildung“ erfunden. Wurde schon eine Ausbildung durchlaufen, kann eine weitere anschließen, wenn der erste Berufsabschluss in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang zum weiteren Bildungsweg steht.
Achtung bei Nachweisen und Begründung
Wie so oft steckt auch hier der Teufel im Detail. Die Nachweispflicht trifft den Anspruchsteller und die Praxis zeigt, dass die zuständige Familienkasse oftmals Unterlagen nicht richtig zuordnet oder die Hintergründe von Lebensentscheidungen missversteht. Daher ist Vorsicht und Sorgfalt geboten.
Richtig teuer kann es werden, wenn die Familienkasse Kindergeldzahlungen nicht nur verweigert, sondern gezahlte Leistungen zurückfordert. Dies kann bspw. geschehen, wenn Ausbildungsnachweise nicht oder zu spät vorgelegt werden. Somit fehlt dann auf einen Schlag nicht nur ein wichtiger Baustein in der Existenzsicherung, sondern man ist gleichzeitig mit einem empfindlichen Rückzahlungsanspruch konfrontiert.
Verdacht auf Fehler? Widerspruch einlegen!
Selbst wenn Fehler passiert sind, kann man häufig nachträglich noch viel retten. Zumindest dann man, wenn man rechtzeitig (ein Monat nach Zustellung des Bescheids) Widerspruch einlegt, können Unterlagen nachgereicht und Tatsachen klargestellt werden. So lassen sich negative Folgen oft mit wenig Aufwand vermeiden.
Ablehnenden Bescheide oder Rückforderungen sollte man daher nicht einfach akzeptieren oder – noch schlimmer – ignorieren. Vielmehr sollte man diese auf Richtigkeit prüfen und ggf. die notwendigen Schritte zur Korrektur einleiten lassen.
Haben Sie einen unrichtigen Bescheid der Familienkasse erhalten? Sprechen Sie uns an!