Arbeitnehmer oder Selbstständig – eine wesentliche Unterscheidung für die Sozialversicherung.
Genießt der Arbeitnehmer den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung usw. gilt dies für den Selbstständigen nicht. Ihm bleibt allenfalls die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.
Arbeitnehmer oder doch Selbstständiger?
Daher ist die Unterscheidung wer Selbstständiger und wer Beschäftigter ist für die Sozialversicherung ein ganz wesentlicher Faktor. Klassischerweise grenzt man die beiden Varianten über die Frage der Weisungsgebundenheit ab. Der Selbstständige kann selbst über Arbeitszeit und -ort oder die Auftragsannahme entscheiden, dafür trifft ihn das wirtschaftliche Risiko auch voll. Der Arbeitnehmer ist weniger frei, trägt aber auch keine unternehmerischen Risiken.
Was theoretisch einfach klingt, erweist sich in der Praxis zunehmend als problematisch. Grund hierfür sind u.a. die Veränderungen der Arbeitswelt, die auch dem „klassischen Angestellten“ immer mehr Eigeninitiative einräumt. Stichwort Vertrauensarbeitszeit bzw. Umsatzbeteiligung. Auf der anderen Seite beziehen Unternehmen auch zunehmend externe Dienstleister für Einzelprojekte ein. Werden diese zu sehr in die betrieblichen Abläufe integriert, verschwimmen die Grenzen zum (abhängigen) Arbeitnehmer.
Teure Nachzahlungen für Selbstständige und Unternehmen vermeiden
Die Auswirkungen der Unterscheidung sind aber enorm. So bedeutet für den vermeintlich Selbstständigen die Einstufung als Arbeitnehmer die Beitragspflicht und damit oftmals hohe Nachzahlungen. Auch für Unternehmen kann dies Folgen haben, sind die vermeintlichen Externen am Ende doch Arbeitnehmer, so entstehen ihnen auch für die Arbeitgeber Beitragspflichten.
Statuseigenschaft rechtssicher klären lassen
Diese Problematik lässt sich mit einem sog. Statusfeststellungsverfahren umgehen. Mit diesem wird die Einstufung als Beschäftigter oder Selbstständiger abschließend festgesetzt. Die Wirkung eines Feststellungsbescheids gilt gegen alle Träger der Sozialversicherung und klärt so auch die Beitragspflicht einheitlich. Damit kommt dieser Feststellung eine zentrale Bedeutung zu. Um so wichtiger ist es, dass der Bescheid dann auch den Tatsachen entspricht.
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