Am 01.10.2016 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten ist, welche weitreichende Folgen unter anderem für das Arbeitsrecht hat.
Das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts hat zu einer Änderung des § 309 Nr. 13 BGB geführt.
In der Folge dürfen AGB-Regelungen, so auch Arbeitsverträge, für die Abgabe von Anzeigen und Erklärungen (z.B. Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung der Ausschlussfrist, Antrag auf Gewährung von Urlaub, Antrag auf Zustimmung zu einer Nebentätigkeit) keine strengere Form als die Textform nach § 126b BGB vorschreiben.
Das führt u.a. dazu, dass bei der Regelung einer Geltendmachung im Rahmen der Ausschlussfrist nicht mehr Schriftform, sondern lediglich Textform verlangt werden kann, ansonsten ist die Regelung insgesamt unwirksam.
Das bedeutet, dass sämtliche Arbeitsvertragsmuster schnellmöglich anzupassen und auf einen rechtssicheren Stand zu bringen sind.
Wir helfen Ihnen gerne dabei!