Ob Mieter oder Vermieter in Bayreuth und der Region:

Vertrauen Sie auf Fachanwälte für Mietrecht

Die Anmietung von Räumlichkeiten, ob privat oder gewerblich, kann ein kompliziertes Unterfangen sein, im Vorfeld (Stichwort Mietvertrag und Mietkaution), während der Anmietung (Mieterhöhungen) oder bei der Kündigung. In unserer Kanzlei in Bayreuth berät Sie der Fachanwalt Ihres Vertrauens für Miet- und Wohnungseigentumsrecht kompetent zu allen Themen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben. Dabei stehen wir sowohl Mietern als auch Vermietern zur Seite und ziehen die aktuellsten Gesetzesentwicklungen zurate, um ein für Sie positives Ergebnis zu erzielen.

Eine kleine Übersicht unserer Beratungskompetenz:

  • Beratung und Vertretung im gesamten Wohnraum- und Gewerbemietrecht für Mieter und Vermieter
  • Prüfung und Gestaltung von Verträgen für Wohnräume und Gewerberäume
  • Kaution, Mieterhöhung, Mietminderung, Kündigung und Räumungsklage
  • Betriebspflicht, Konkurrenzschutz und Außenwerbung
  • Abwehr oder Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
  • Mietrückstände (Einziehung/Geltendmachung)
  • Prüfung von Betriebskostenabrechnungen

Glossar

Ein Mietvertrag ist eine Vereinbarung, in der der Vermieter dem Mieter eine Sache (in dem Fall Räume) gegen Entgelt überlässt. Im privaten Mietrecht sind Mietverträge grundsätzlich unbefristet und können nur mit Angabe von wichtigen Gründen befristet geschlossen werden (z.B. Eigenbedarf). Mietverträge für gewerbliche Räumlichkeiten unterliegen weiteren gesetzlichen Anforderungen, die wir als Ihre Anwälte für Mietrecht mit Ihnen besprechen, um einen einwandfreien Mietvertrag zu gewährleisten.

Da ein Mietraum nicht ohne Weiteres durch den Vermieter gekündigt werden kann, wurde durch die gesetzliche Mieterhöhung für Vermieter die Möglichkeit geschaffen, auf wirtschaftliche Entwicklungen wie die Inflation zu reagieren sowie Modernisierungen u.Ä. zu refinanzieren. Dennoch ist die Höhe der Mietanhebungen gesetzlich verankert. Ob die (von Ihnen oder Ihrem Vermieter) geplante Mieterhöhung rechtens ist, sagen wir Ihnen in einem Beratungsgespräch.

Die Mietkaution (juristisch Mietsicherheit) kann, muss aber nicht durch den Vermieter bei Wohnraumvermietung eingefordert werden. Sie darf nicht mehr als drei Monatsmieten (ohne Nebenkosten) betragen und muss von ihm losgelöst von seinem Vermögen angelegt werden, z.B. auf einem Kautionssparbuch. Die Mietkaution dient dazu, etwaige Forderungen des Vermieters nach Mietzeitbeendigung abzusichern (z.B. durch den Mieter verursachte Schäden in den vermieteten Räumen).

Bei der Kündigung eines Mietverhältnisses kommt es in Deutschland darauf an, wer den Wohnraum kündigt. Mieter haben grundsätzlich ein dreimonatiges Kündigungsrecht, das in beiderseitigem Einvernehmen kürzer, allerdings auf keinen Fall länger sein kann. Der Vermieter wiederum kann Wohnraum nur aus zwingenden Gründen kündigen (z.B Eigenbedarf). Hier beträgt die Kündigungsfrist zunächst ebenfalls drei Monate. Sie verlängert sich allerdings nach fünf Jahren auf sechs, nach acht Jahren auf neun Monate. Wenn der Mietvertrag vor dem 1. September 2001 geschlossen wurde, ist auch noch eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten nach zehn Jahren vorgesehen. Diese Frist ist seit der Gesetzesänderung nicht mehr zulässig.